Beihilfegewährung an Tarifbeschäftigte - Keine Geburtspauschalen für ab dem 01.01.2007 geborene Kinder
Nach Mitteilung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar ergibt sich bei Tarifbeschäftigten (Beamte sind hiervon nicht betroffen) nach Einführung des TVöD bzw. TV-L eine Änderung der Rechtslage bezüglich der Berücksichtigung von Kindern in Bezug auf die Gewährung von Beihilfen.
Danach kann das Kind eines Beschäftigten bei der Beihilfegewährung nur berücksichtigt werden, wenn für dieses Kind eine Besitzstandszulage (§ 11 TVÜ-VKA bzw. gleichlautend § 11 TV-L) gezahlt wird. Besitzstandszulagen werden nur für bis zum 31.12.2006 geborene Kinder gezahlt.
Daher sind Aufwendungen für ab dem 01.01.2007 geborene Kinder nicht mehr beihilfefähig. Dies führt insbesondere dazu, dass Geburtspauschalen für ab dem 01.01.2007 geborene Kinder nicht mehr gezahlt werden. Darüber hinaus findet eine Bemessungssatzerhöhung für den Beihilfeberechtigten selbst auf 70% nur dann statt, wenn das zweite Kind bis zum 31.12.2006 geboren war.