Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
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Einführung einer Belastungsgrenze für Eigenbehalte ab 1. 1. 2009



Zum 01.01.2009 wurde im saarländischen Beihilferecht eine Belastungsgrenze für Eigenbehalte eingeführt. In Frage kommen die Eigenbehalte für Arzneimittel, Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlungen sowie ggf. Fahrtkosten.

Sobald die Summe dieser Eigenbehalte zwei von Hundert und bei Chronikern eins vom Hundert des jährlichen Einkommens des Vorjahres überschreitet, werden keine weiteren Abzüge mehr vorgenommen. Als Einkommen gelten die Dienst- und Versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten. Das Einkommen vermindert sich um 15 vom Hundert für jedes am 31.12. des Vorjahres im Familienzuschlag berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kind.

Sollten Sie Chroniker sein, bedarf es – wenn nicht bereits geschehen – einer gesonderten Nachweisführung. Die Voraussetzungen und die Verfahrensweisen für Chroniker finden Sie hier.

Die Eigenbehalte für Arzneimittel, Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Fahrtkosten werden maschinell und jahresbezogen ermittelt und aufaddiert. Die aktuelle Summe der Abzugsbeträge wird in jedem Beihilfebescheid (unter dem Punkt "Auszahlung") ausgewiesen. Sollte die Summe der Abzugsbeträge die oben beschriebene Belastungsgrenze erreichen, wird um Vorlage eines Einkommensnachweises gebeten.

E
in Berechnungsformular zur Ermittlung der Belastungsgrenze finden Sie hier.

Legen Sie bitte zu gegebener Zeit (d.h. wenn die Eigenbehalte sich Ihrer persönlichen Belastungsgrenze nähern), einen Nachweis über die Höhe Ihrer Dienst- oder Versorgungsbezüge des Vorjahres vor.




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