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Mögliche Erhöhung des Bemessungssatzes für Versorgungsempfänger ab 1. Januar 2009



Mit Wirkung vom 01. Januar 2009 wurde in die saarländische Beihilfeverordnung (BhVO) eine Bestimmung (§ 15 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BhVO) aufgenommen, wonach sich der Bemessungssatz bei Versorgungsempfängern und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von 70 v.H. auf 80 v.H. erhöht.

Demnach besteht der Anspruch auf Bemessungssatzerhöhung, wenn die Beiträge für die beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 vom Hundert der Versorgungsbezüge übersteigen. Beiträge für die Versicherung von Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung, Beihilfeergänzungstarife und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben bei der Gegenüberstellung unberücksichtigt. Der Antrag ist nur für die Zukunft zulässig.

Die Belastung errechnet sich aus einer Gegenüberstellung der aktuellen monatlichen Beiträge für eine beihilfekonforme (d.h. Beihilfe und Krankenversicherung ergeben eine Gesamterstattung von 100%) private Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen zum Zeitpunkt der Antragstellung und der durchschnittlichen (Brutto-)Versorgungsbezüge der zurückliegenden zwölf Monate, beginnend mit dem Monat der Antragstellung. Die Summe der Versorgungsbezüge wird durch die RZVK ermittelt.

Sofern die vorgenannten Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, beantragen Sie bitte die Bemessungssatzerhöhung unter Beifügung bestimmter Unterlagen. Alles weitere hierzu und ein Formular finden Sie hier




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