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Beihilfe in Krankheitsfällen - auch für Tarifbeschäftigte!



Bei pflicht- und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes erfüllen die Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht im Wesentlichen durch die Entrichtung des hälftigen Arbeitgeberanteils zum Krankenkassenbeitrag. Die Krankenkassen ihrerseits gewähren den Versicherten eine Rundumversorgung im Wege von sog. Sach- und Dienstleistungen (z.B. Medikamente, ärztl. Behandlung, Massagen etc.).

Die wenigen verbliebenen Beihilfeansprüche für Tarifbeschäftigte haben sich über die Jahre stets weiter verringert. So haben nach dem 01.04.1999 neueingestellte Tarifbeschäftigte überhaupt keinen Beihilfeanspruch mehr. Nach Einführung des TVöD im Jahre 2006 ist auch der Beihilfeanspruch für Geburtspauschalen vollständig entfallen. Dennoch gibt es, wenn auch nur noch in wenigen Fällen, Beihilfen für Tarifbeschäftigte in Anlehnung an die saarländische Beihilfeverordnung.

In folgenden Fällen erhalten Tarifbeschäftigte und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen eine Beihilfe:

1.) für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) wird eine Beihilfe nach Abzug der gewährten Leistungen der Krankenkasse gewährt. Die Höhe der Beihilfe ist abhängig vom Erstattungsbetrag (Festzuschuss) der Krankenkasse.

- Inlays (Gold- oder Keramikeinlagefüllungen) z.B. als Amalgamersatz, sind nicht beihilfefähig, da es hier eine mögliche Sachleistung der Krankenkasse ( z.B. Kunststoffversorgung) gibt,

- Wird bei Zahnersatz eine aufwändigere Versorgung als die Kassenversorgung gewählt (z.B. Keramikverblendung im Seitenzahnbereich), sind die weiteren Aufwendungen hierzu insgesamt nicht beihilfefähig.

2.) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Tarifbeschäftigte können auch eine – geringe – Beihilfe zu den Aufwendungen einer Heilpraktikerbehandlung erhalten

Keine Beihilfe wird gewährt für:

- Aufwendungen, die während der Elternzeit entstehen,

- so genannte Sach- und Dienstleistungen der Krankenkasse. Hierzu zählen ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Hilfsmittel (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte), pflegebedingte Aufwendungen, Massagen, zahnärztliche- und kieferorthopädische und implantologische Behandlungen etc.,

Die Höhe der Beihilfe ist gestaffelt:

- Beihilfeberechtigte erhalten für sich selbst einen Anteil (= Bemessungssatz) von 50%; ab 2 Kindern 70 %,

- Teilzeitbeschäftigte erhalten eine verminderte Beihilfe entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. So erhält, wer mit 19,50 Std. beschäftigt ist, die Hälfte der Beihilfe eines Vollbeschäftigten,

- für den Ehegatten wird eine Beihilfe von 70% gewährt, wenn dieser im Vor-Vorjahr der Antragstellung kein eigenes Einkommen erzielt, dass 16.000 €/Jahr übersteigt,

- für Kinder werden 80% der beihilfefähigen Aufwendungen als Beihilfe gewährt.

Wie und wo beantrage ich eine Beihilfe und was ist sonst zu beachten?

- Für die Antragstellung ist das dafür vorgesehene Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Beihilfe“ zu verwenden. Dieses erhalten Sie bei Ihrem Personalamt oder bei der RZVK des Saarlandes bzw. als Online-Formular im Internet www.rzvk-saar.de/beihilfe.

- Dem vollständig ausgefüllten Beihilfeantrag (in 1-facher Ausfertigung) sollten die Belege entweder im Original (erhalten Sie zurück) oder als gut leserliche Fotokopie (unbeglaubigt!) beigefügt werden. Bei der Versorgung mit Zahnersatz wird die Zahnarzt- und die Laborkostenrechnung sowie der von der Krankenkasse genehmigte Heil- und Kostenplan benötigt.

Um eine Beihilfe zu erlangen, müssen die Aufwendungen innerhalb eines Jahres nach Entstehen, bzw. spätestens ein Jahr nach der Rechnungsausstellung, beantragt werden. Werden Aufwendungen danach geltend gemacht, besteht keine Möglichkeit mehr zur Beihilfegewährung (Verfristung!). Maßgebend ist das Eingangsdatum des Beihilfeantrages bei der Beihilfestelle!

- Nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienstes erlischt auch der Beihilfeanspruch!

Hinweis: Als Neueinstellung zählen auch die Wiedereinstellung nach Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages, die Übernahme von Auszubildenden in ein (neues) Arbeitsverhältnis, Wechsel des Arbeitgebers sowie die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages um ein Jahr unter Beibehaltung des Vertragsinhaltes. Nicht als Neueinstellung zählen – der Beihilfeanspruch bleibt also erhalten – eine Anpassung des Arbeitsvertrages nach Höhergruppierung, Änderung des Arbeitszeitumfanges, Änderung des Beendigungszeitpunktes um einen verhältnismäßig kleinen Zeitraum bei befristeten Arbeitsverträgen.




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