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Änderung des Beihilferechts zum 01. Januar 2009



Die saarländische Beihilfeverordnung wurde zum 01. Januar 2009 umfassend geändert.

Die aktuelle BhVO-Broschüre finden Sie hier!

Eine Gegenüberstellung des bisherigen zu dem ab 01.01.2009 gültigen Beihilferechts finden Sie hier.


Unser Merkblatt über die wichtigsten Änderungen finden Sie hier.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:



·         Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erhält derjenige die Beihilfe, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag berücksichtigt wird. Die Vorlage von Originalbelegen für die Kinder ist damit hinfällig!

·         Sofern für den Ehegatten Aufwendungen geltend gemacht werden,  darf dessen Einkommen des Vor-Vor-Jahres den Grenzbetrag von 16.000 Euro nicht übersteigen.

·         Schutzimpfungen aus Anlass privater Auslandsreisen sind nur bei Reisen außerhalb der Europäischen Union nicht beihilfefähig.

·         Krankenhausbehandlungen in Privatkliniken sind nur noch bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei einer Behandlung im nächstgelegenen vergleichbaren öffentlichen Krankenhaus entstanden wären.

·         Die Bestimmungen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes wurden vollumfänglich in die Beihilfeverordnung übernommen.

·         Mutter-Kind-Kuren sowie Vater-Kind-Kuren sind künftig neben den Aufwendungen für Kurtaxe, Fahrtkosten und Heilbehandlungen beihilfefähig bis zu einem Betrag von täglich 10 Euro für Unterkunft und Verpflegung.

·         Material- und Laborkosten bei Zahnersatz sind zu 50% beihilfefähig. Die einschränkenden Vorschriften für Glaskeramik, große Brücken und Verbindungselemente sind weggefallen.

·         Zwei Implantate je Kiefer sind ohne weitere Indikation beihilfefähig. Ggf. sind weitere zwei Implantate je Kiefer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen beihilfefähig.

·         Bei Auslandsbehandlungen innerhalb der Europäischen Union wird künftig kein Kostenvergleich mehr durchgeführt. Die weiteren Vorschriften für Auslandsbehandlungen wurden vereinfacht.

·         Der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann auf 80 vom Hundert erhöht werden, wenn der Beitragsaufwand für die beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 vom Hundert der Versorgungsbezüge übersteigt. Mehr dazu erfahren Sie hier.

·         Es wurde eine Belastungsgrenze für Eigenbehalte eingeführt. Sobald die Eigenbehalte für Arzneimittel, Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Fahrtkosten die Summe zwei vom Hundert - und bei Chronikern im Sinne der Chronikerrichtlinien eins vom Hundert - des jährlichen Einkommens des Vorjahres überschreiten, werden keine weiteren Abzüge mehr vorgenommen. Als Einkommen gelten die Dienst- und Versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten. Das Einkommen vermindert sich um 15 vom Hundert für jedes am 31.12. des Vorjahres im Familienzuschlag berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kind. Eine Berechnungsvorlage zur Ermittlung Ihrer persönlichen Belastungsgrenze finden Sie hier.

·         Die bisherige Abrundung der Beihilfe auf volle Euro entfällt.
Die Beihilfe wird centgenau ausgezahlt.


·         Getrennt lebende berücksichtigungsfähige Angehörige können (in begründeten Ausnahmefällen) ihre eigenen Aufwendungen selbst zur Beihilfe beantragen.

·         Bisherige Erlasse und Richtlinien werden zu Anlagen 1 bis 5 der Beihilfeverordnung.

·         Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.

·         Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich wurde erweitert um die Diagnose „Fersensporn“

·         Kontaktlinsen sind zukünftig nur noch in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen beihilfefähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ggf. bei der ersten Beantragung im Jahr 2009 erneut nachzuweisen.

·         Eine erneute Beschaffung von weichen Kontaktlinsen ist alle zwei Jahre beihilfefähig.

·         Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind bis zu 154 Euro (sphärisch) und 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

·         Bei Sportbrillen für Schulkinder werden die Gläser im Rahmen der Höchstbeträge und die Brillenfassung bis zu 52 Euro anerkannt.

·         Die Radiale Stoßwellentherapie ist ab 01.01.2009 nicht mehr beihilfefähig (Ziffer 2. der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO). Danach ist zu den Aufwendungen für bestimte Behandlungen keine Beihilfe zu gewähren. Hierzu zählt (ab 01.01.2009): - Radiale Stoßwellentherapie.

·         Orthopädische Bade- und Turnschuhe sind ab 01.01.2009 nicht mehr beihilfefähig (Nr. 5 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. Buchst. b BhVO).





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