Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Saarland
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden gegen Art. 5 Ziff. 2 des Haushaltsfinanzierungsge- setzes des Saarlandes vom 6. April 1995 - 2 BvR 1464/95 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes am 13. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird - unter Bezug- nahme auf den beigefügten Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - nicht zur Ent- scheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Der Leitsatz zum Beschluss des Zweiten Senats über die Regelungen des Landesbeamtengesetzes Berlin vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - lautet:
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gebietet es nicht, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten.
Die Entscheidung 2 BvR 1053/98 zur Regelung des Landesbeamtengesetzes Berlin finden Sie hier...
Die Beamtinnen und Beamten, die gegen den Wegfall der Wahlleistungen Widerspruch eingelegt und einer Aussetzung des Widerspruchsverfahrens zugestimmt haben, werden gesondert auf die nun ergangene Entscheidung hingewiesen.