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Anpassung des Krankenversicherungsschutzes nach Änderung des Bemessungssatzes



Hätten Sie's gewußt? - Nach Beihilfebemessungssatzänderungen ist der Krankenversicherer - rechtzeitige Mitteilung vorausgesetzt - verpflichtet, den KV-Schutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten anzupassen.

Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat
der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.


Quelle: § 199 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz




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