Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für „Künstliche Befruchtungen“ ab 1.9.2006 neu geregelt - alle anerkannten Methoden sind zu 50 v.H. beihilfefähig
Wesentliche Inhalte der Neuregelung: 1.Aus Anlass einer Krankheit sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (unabhängig von der Methode) einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel bei Verheirateten (Altersgrenzen sind zu beachten) zu 50 v.H. beihilfefähig.
Beispiel: Aufwendungen 5.000 EUR à davon 2.500 EUR beihilfefähig è davon der Bemessungssatz z.B. 50 % -à 1.250 EUR Beihilfe
2.Vorausgehende Untersuchungen zur Diagnosefindung und Abklärung, ob und ggf. welche Methode der künstlichen Befruchtung zum Einsatz kommt, sind in vollem Umfang (d.h. 100 v.H.) beihilfefähig.
3.Bezüglich der Zuordnung der Kosten zu den Ehepartnern ist nach Nr. 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für künstliche Befruchtung zu verfahren.
4.Auch die weiteren Bestimmungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über „Ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ sind anzuwenden.
5. Die Behandlung ist vorab auf der Grundlage eines Behandlungsplans zu genehmigen.
Den Erlass des Ministerium des Innern finden Sie hier
Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über „Ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ finden Sie hier