Familienzuschlag

Der Familienzuschlag stellt die soziale Komponente in der Besoldung dar und ist in § 40 BBesG SL geregelt. Er besteht aus einem ehegattenbezogenen Anteil (= Familienzuschlag Stufe 1) und einem kinderbezogenen Anteil (= Stufe 2 und weitere Stufen des Familienzuschlags).

Sie haben Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1, wenn Sie

  • verheiratet oder
  • verwitwet  oder
  • geschieden und aus Ihrer letzten Ehe zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet sind (der mtl. Unterhalt muss mindestens in Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen), oder
  • eine andere Person nicht nur vorübergehend aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil Sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind (in der Regel Ihr eigenes Kind), sofern die Eigenmittelgrenze  (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG SL) nicht überschritten ist. Weitere Informationen zur Eigenmittelgrenze finden Sie unter dem Stichwort Eigenmittelgrenze.

Sie haben Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 2 ff., wenn Sie

  • das Kindergeld  erhalten oder
  • grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes haben, jedoch eine andere Person, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, das Kindergeld erhält bzw. eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt wird.

Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt. Diese Besoldungsleistung wird nicht halbiert, sondern einem Berechtigten und nur diesem voll zugewiesen.

Für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag reichen Sie bitte die Geburtsurkunde des Kindes und die "Erklärung zum Familienzuschlag" ein.

Familienzuschlag der Stufe 1

Nach Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Kommunen (TVÖD) erhalten Tarifbeschäftigte keine vergleichbare Leistung mehr. Daher ergibt sich die Konstellation, dass grundsätzlich beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind, in der Regel nur noch bei "Beamten-Ehen". Die Zahlung des ehegattenbezogenen Anteils (Familienzuschlag der Stufe 1) erfolgt dann jeweils hälftig an beide Ehegatten. Damit soll erreicht werden, dass der ehegattenbezogene Teil des Familienzuschlags bei Ehegatten im öffentlichen Dienst im Ergebnis nur einmal geleistet wird.
Die Zahlung erfolgt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung hälftig ohne weitere Kürzung entsprechend der Teilzeit an beide Ehegatten, wenn einer der beiden Ehegatten vollbeschäftigt ist oder die Arbeitszeit beider Ehegatten zusammengerechnet die Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreicht. Sind Sie und Ihr Ehegatte teilzeitbeschäftigt und Ihre Arbeitszeit erreicht zusammengerechnet nicht 100%, erhalten Sie den hälftigen ehegattenbezogenen Anteil im Familienzuschlag, diesen jedoch nur entsprechend Ihrer Teilzeit.
Bezieht Ihr Ehegatte ein Entgelt nach dem TVöD, erhalten Sie den ehegattenbezogenen Bestandteil

  • bei Vollbeschäftigung in voller Höhe
  • bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang Ihrer Teilzeitbeschäftigung.

Familienzuschlag der Stufe 2 ff.

Die Zahlung des kinderbezogenen Anteils (Familienzuschlag der Stufe 2 ff.) erfolgt an den Elternteil im öffentlichen Dienst, der Kindergeld erhält. Die Zahlung erfolgt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe, wenn eines der beiden Elternteile vollbeschäftigt ist oder die Arbeitszeit beider Elternteile zusammen die Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreicht. Sind Sie und Ihr Ehegatte teilzeitbeschäftigt und Ihre Arbeitszeit erreicht zusammengerechnet nicht 100 %, erhalten Sie den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag entsprechend Ihrer Teilzeitbeschäftigung.
Bezieht der andere Elternteil ein Entgelt nach  dem TVöD,  oder ist er nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, erfolgt die Zahlung entsprechend der Teilzeitbeschäftigung.

Wichtig:
Alle Änderungen in den Familienverhältnissen, die Einfluss auf die Gewährung des Familienzuschlags haben, sind beim Dienstherrn schriftlich anzuzeigen.

Dies sind insbesondere:

  • Änderung des Familienstandes (Eheschließung, Ehescheidung, dauerhafte Trennung vom Ehegatten),
  • Aufnahme oder Beendigung einer Tätigkeit des Ehegatten im öffentlichen Dienst bzw. einer gleichstehenden Tätigkeit oder der Bezug von Beamtenversorgung,
  • Beendigung der Unterhaltsverpflichtung aus einer geschiedenen Ehe,
  • Aufnahme bzw. Beendigung der Aufnahme einer Person (z.B. eigene Kinder) in die Wohnung,
  • Einkünfte bzw. Änderung in den Einkünften einer in die Wohnung aufgenommenen Person (z.B. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, eigenes Einkommen der Person).

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.

Das Formular finden Sie hier...