Beschäftigung während Altersrente

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind zum 01.01.2023 Änderungen beim Hinzuverdienst eingetreten.

Altersrenten können unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.

Wird die Altersrente der Deutschen Rentenversicherung als Vollrente gezahlt, besteht ab demselben Zeitpunkt auch Anspruch auf die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Der Hinzuverdienst z.B. aus einer über den Rentenbeginn hinaus ausgeübten Beschäftigung hat keine Auswirkung auf die Höhe der Betriebsrente. Gleichzeitig endet die Versicherungspflicht in der ZVK.

Auf Wunsch des/der Versicherten kann die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente in Höhe von bis zu 99,99 % in Anspruch genommen werden. Wird sie von Beginn an als Teilrente gewährt, löst dies in der Zusatzversorgung jedoch keinen Versicherungsfall aus, d.h. es besteht kein Anspruch auf Betriebsrente; es sind weiterhin Umlagen/Beiträge zur Zusatzversorgung zu zahlen.

Wird die gesetzliche Rente später in Höhe einer Teilrente gezahlt, wird auch die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung nur zu einem entsprechenden Anteil geleistet.

Bitte informieren Sie sich vor dem Bezug einer Teilrente über die Auswirkungen auf Ihre Zusatzversorgung.

Unter der Service-Tel. Nr. 0681 40003-722 stehen wir Ihnen gerne für individuelle Auskünfte zur Verfügung.