Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften - Tarifeinigung vom 8. Juni 2017 -

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich am 8. Juni 2017 auf die Eckpunkte für eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte verständigt.

Die Neuregelung war notwendig geworden, da der Bundesgerichtshof die bisherige Regelung im März 2016 für unwirksam erklärt hat.

Zum Hintergrund:
Die Zusatzversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde im Jahr 2002 grundlegend reformiert. Das bisherige Gesamtversorgungssystem wurde auf ein Versorgungspunktemodell umgestellt. Mit den Startgutschriften wurden die im Gesamtversorgungssystem erreichten Anwartschaften zum 31. Dezember 2001 berechnet und in das neue Versorgungspunktemodell überführt. Eine Startgutschrift für rentenferne Versicherte erhielt grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz.

Im Jahr 2007 hatte der Bundesgerichtshof in seinem ersten Grundsatzurteil zu den rentenfernen Startgutschriften die Berechnung nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz beanstandet. Daraufhin hatten sich die Tarifvertragsparteien auf eine Neuregelung verständigt. Auch die Neuregelung hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand (Urteil vom 9. März 2016 – IV ZR 9/15).

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erneut Verhandlungen aufgenommen. Am 8. Juni 2017 haben sie sich auf die Eckpunkte für eine Neuregelung verständigt.

Die Tarifeinigung steht dabei noch unter dem Vorbehalt, dass die Gremien der Tarifvertragsparteien dem Ergebnis zustimmen. Hierzu wurde eine Erklärungsfrist bis zum 30. November 2017 vereinbart. 

Wie sehen die Eckpunkte der Neuregelung aus?
Bisher erhielt jeder rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 Prozent der für ihn ermittelten höchstmöglichen Voll-Leistung. Nach der Neuregelung soll dieser Faktor in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung verändert werden. Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 Prozent / Zeit in Jahren). So erhält man den neuen Faktor als Prozentwert, der zur Ermittlung der anteiligen Voll-Leistung maßgebend ist. War ein Versicherter beispielsweise 23 Jahre alt, als er erstmals im öffentlichen Dienst beschäftigt wurde, erhält er für jedes Versicherungsjahr 2,38 Prozent seiner Voll-Leistung. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr.

Wann wird die Neuregelung umgesetzt?
Die Tarifvertragsparteien werden die Einzelheiten zur Neuberechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte in einem Änderungstarifvertrag umsetzen. Sobald der Änderungstarifvertrag vorliegt, wird die Mustersatzung der AKA wie auch die einzelnen Kassensatzungen entsprechend angepasst. Anschließend werden die Kassen alle rentenfernen Startgutschriften auf der Grundlage der Neuregelung überprüfen. Für die technische Umsetzung der Neuregelung wird eine gewisse Vorlaufzeit benötigt. In welchem Umfang sich die Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten im Einzelfall erhöhen, kann von der jeweils zuständigen Kasse erst nach Festlegung der Einzelheiten durch die Tarifvertragsparteien und nach der technischen Umsetzung verbindlich mitgeteilt werden. Alle betroffenen Startgutschriften werden automatisch überprüft. Ein gesonderter Antrag der Versicherten ist nicht erforderlich.