Steuerliche Identifikationsnummer wird zur Anspruchsvoraussetzung ab 01.01.2016

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt bereits seit 2008 nach §§ 139a und 139b AO jeder/m Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren eine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) zu.

Dies betrifft alle in Deutschland wohnenden Personen. Sollte der berechtigten Person die IdNr nicht bekannt sein, kann sie diese beim BZSt erfragen.

Ab 1. Januar 2016 sind nunmehr die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen IdNrn gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld (Änderungen der §§ 62 und 63 EStG durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014, BGBl. I S. 1922).

Für neugeborene Kinder kann aufgrund dieser Gesetzesänderung ab 2016 nur noch dann Kindergeld gezahlt werden, wenn der Familienkasse die IdNrn sowohl des Kindergeldberechtigten als auch des Kindes vorliegen. Hierzu wurden in den Formularen zur Beantragung von Kindergeld sowie auch in denen zur Überprüfung der Kindergeldfälle bei Bestandsfällen entsprechende Felder eingefügt.

Bei den Bestandsfällen reicht es aus, wenn die fehlende IdNr durch Erhebung der Familienkasse beim Kindergeldberechtigten bzw. nach Durchführung eines maschinellen Anfrageverfahrens ergänzt wird.

Wichtig ist die Feststellung, dass die Kindergeldzahlung bei Bestandsfällen nicht bereits deswegen eingestellt wird, weil zum Januar 2016 die IdNr noch nicht vorliegt. Es genügt, wenn die IdNr erst im Laufe des Jahres 2016 der zuständigen Familienkasse zugeht.

Für weitere Fragen hat das BZSt einen Fragenkatalog mit entsprechenden Antworten auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt: