Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
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Dienstunfall



Die wichtigsten Vordrucke und Hinweise nach einem Dienstunfall



 

 

 


 
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BeamtVG ist der Unfall nach § 45 Abs. 3 BeamtVG durch den Dienstherrn (Arbeitgeber) als Dienstunfall anzuerkennen. Eine sog. Gelegenheitsursache zählt nicht zum Dienstunfall. Zur Klärung ist gegebenenfalls ein amtsärztliches Gutachten erforderlich.
 
 
Die nachfolgenden Formulare sind nach einem Dienstunfall der Ruhegehaltskasse vorzulegen:
Bei einem Wegeunfall ist zusätzlich vorzulegen der
Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch andere Wege einbezogen sind.   mehr...



 
Die Kosten aufgrund des erlittenen Dienstunfalles sind vom Beamten mit dem nachfolgenden Vordruck geltend zu machen. Für die Ermittlung der Unfallfürsorgeleistungen können ausschließlich Original-Rechnungen berücksichtigt werden.
Rechnungen, die nicht durch einen Arzt ausgefertigt worden sind, können nur berücksichtigt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über deren Notwendigkeit - z.B. Rezept - mit eingereicht wird (§ 3 Abs. 1 Buchst. b der VO zur Durchführung des § 33 BeamtVG - Heilverfahrensverordnung).
Das Merkblatt liefert Informationen zum Dienstunfall. 
 
Der Dienstunfall kann mit folgendem Musterschreiben durch den Dienstherrn anerkannt werden.


 
Wenn aufgrund eines Dienstunfalls mit Drittverschulden von der Ruhegehaltskasse Versorgungsleistungen zu erbringen sind, ist der Ruhegehaltskasse durch das Mitglied eine Abtretungserklärung nach diesem Muster vorzulegen.  

 
 





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