Hinweise und Vordrucke zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten
Für die Zeit der Erziehung eines nach dem 31.12.1991 geborenen Kindes wird grundsätzlich ein Kindererziehungszuschlag gewährt (§ 50a Abs. 1 BeamtVG). Kindererziehungszeiten sind mit längstens 36 Kalendermonaten nach Ablauf der Geburt des Kindes zu berücksichtigen (§ 50a Abs. 2 BeamtVG). Die Kindererziehungszeit wirkt sich nach § 50a Abs. 1 BeamtVG nur versorgungssteigernd aus, wenn sie dem Beamten zuzuordnen ist. Für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten um einen Kindererziehungszuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten AllgemeineDurchführungshinweise erteilt. mehr ...
Merkblatt über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Anlage 1
Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung - Anlage 2 (Vordruck)
Erklärung für die Zuschläge zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG - Anlage 3
Zuordnung von Kindererziehungszeiten - hier: Vermeidung von Doppelanrechnungen - Anlage 4
Mit diesem Rundschreiben gibt der Bundesinnenminister Allgemeine Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 u.a. mit Hinweisen zur Berücksichtigung vonKindererziehungszeiten. (siehe hierzu insbesondere Seite 15 Nr. III).