Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
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Gerichtsentscheidungen



Die Entscheidungen betreffen die Themen:
 
* Der Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung (Fassung bis 1991) ist verfassungswidrig
* Die Anrechnung von Einkommen auf das Witwengeld ist verfassungsgemäß
* Absenkung des Versorgungsniveaus
 
 
 
 
Der Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung (Fassung bis 1991) ist verfassungswidrig
Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes von Teilzeitbeamten nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG a. F. (sog. Versorgungsabschlag) verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Hier die ausführliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
 
 
Die Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz müssen sich Ruhestandsbeamte und ihre Hinterbliebenen auf ihre Versorgungsbezüge in gewissem Umfang anderweitiges Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anrechnen lassen, wenn die Versorgungsbezüge zusammen mit dem anderweitigen Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung bestätigt. Das Urteil finden Sie hier.
 
 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 27.09.2007 festgestellt, dass die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar sind.
Zur Pressemitteilung des BVerfG geht es hier.
 
 
 
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.03.2007 (Az. 2 BvL 11/04), veröffentlicht am 13.04.2007, entschieden, dass der vom Gesetzgeber gemäss Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Verlängerung der Wartefrist auf mehr als 2 Jahre nicht zulässt. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist daher für nichtig zu erklären.
Die Entscheidung hat gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Bis zu einer evtl. gesetzlichen Neuregelung ist deshalb von einer zweijährigen Wartezeit auszugehen.
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier.  
 
 
Tritt ein Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze .... auf seinen Antrag hin in den Ruhestand, so vermindert sich nach § 14 Abs. 3 BeamtVG das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 - festgestellt, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung verfassungsgemäß ist.
Hier die Pressemitteilung zum Urteil.
 
 
Absenkung des Versorgungsniveaus
Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - entschieden, dass die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes von 75 v.H. auf 71,75 v.H. rechtmäßig ist.
Das vollständige Urteil kann auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichtes nachgelesen werden.
 
 
 
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.08.2005 -B12 KR 29/04 R- ist die Bemessung von Beiträgen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz verfassungsgemäß.
Das vollständige Urteil kann auf der Internetseite des Bundessozialgerichtes nachgelesen werden.
 
 
 
Kindergeld (Einkommen des Kindes)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Das vollständige Urteil kann auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichtes nachgelesen werden.
 
 
 
Dienstunfall
Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch andere Wege einbezogen sind (Wegeunfall).
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit Urteil vom 27.05.2004 - 2 C 29.03 - eine Entscheidung gefällt. Das vollständige Urteil ist auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts nachzulesen.

 
 
 
Abschläge und Anrechnung von Einkünften
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 - festgestellt:
 
1. Die Versorgung der Witwe eines im aktiven Dienst verstorbenen Beamten ist so zu regeln, als sei der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

2. Der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 BeamtVG steht im Einklang mit Verfassungsrecht.

3. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Witwengeld ist mit Verfassungsrecht vereinbar, soweit die Witwe nicht schlechter gestellt ist als der vorzeitig in den Ruhestand getretene Beamte.

4. Auf das Witwengeld sind grundsätzlich die Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anzurechnen. Allerdings sind die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen ("Werbungskosten") abzuziehen.
 
 
Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts zu finden.


 
 
 





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