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Mit Hilfe des virtuellen Briefkastens bietet die RZVK die Möglichkeit der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation.



Für Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Saarlandes (SVwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Gemäß § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt entsprechendes im Privatrecht.

Die RZVK Saar eröffnet diesen Zugang nach Maßgabe der auf den Webseiten des eGo-Saar dargelegten Bedingungen.





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