Hinweis
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro wird Ende Dezember mit den Januarbezügen ausgezahlt.
Die Energiepreispauschale erhält, wer
- am 01.09.2022 Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge hatte,
- der Wohnsitz im Inland war und
- kein Ausschlussgrund vorliegt.
Die Energiepreispauschale wird nicht gewährt:
- bei mehreren Versorgungsbezügen, für den älteren Bezug,
- bei Erhalt einer Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung,
- wenn die Versorgungsbezüge mit Steuerklasse VI versteuert werden und
- wenn bereits aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine Energiepreispauschale gezahlt wurde.
Die Energiepreispauschale ist vor Auszahlung zu versteuern.