Grundsätzlich genügt bei der Beantragung von Beihilfen die Vorlage der Zweitschriften/Duplikate der Belege als Nachweis. Die Belege werden nach der Bearbeitung mit dem Beihilfebescheid zurückgegeben. Das Original ist grundsätzlich bei der privaten Krankenversicherung vorzulegen und verbleibt bei dieser.
Lediglich in Fällen, in denen nach dem Ableben des Beihilfeberechtigten (→ Todesfall) Aufwendungen von Angehörigen (→ Hinterbliebene) oder Dritten für den Verstorbenen geltend gemacht werden, ist die zwingende Vorlage der → Originalbelege vorgeschrieben. Die Beihilfefestsetzungsstelle darf mit „befreiender Wirkung“ nur an diejenige Person eine Beihilfe auszahlen, die die Originalbelege zuerst vorlegt.