Die Kürzung des Beihilfebemessungssatzes um 20 v.H. bei Erhalt eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrages von mehr als 40,89 Euro ist weggefallen.
Eine Begrenzung bzw. ein Teilverzicht des Zuschusses bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger ist folglich nicht mehr notwendig, um die höchstmögliche Beihilfeerstattung zu erhalten.