Bitte Beachten Sie die neue Einkommensgrenze von 16.856 Euro!
Gemäß § 4 Abs. 7 Saarländische Beihilfeverordnung (BhVO) sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Beihilfeberechtigten nur berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes) des Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Antragstellung 16.000 Euro nicht überstieg oder abzusehen ist, dass im laufenden Kalenderjahr das Einkommen unter 16.856 Euro liegen wird.
Zu den Einkünften zählen solche aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nicht selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz (z.B. Renten, Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen).
Der maßgebliche Betrag wird im Steuerbescheid als „"Gesamtbetrag der Einkünfte" ausgewiesen.
Für 2023 eingehende Anträge, in denen Aufwendungen des Ehegatten/Lebenspartners geltend gemacht werden, ist nunmehr der Einkommensteuerbescheid 2021 maßgeblich.
Wir bitten Sie, dies bei Ihrer ersten Antragstellung im Jahr 2023 zu beachten.