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Anpassung der Betriebsrenten zum 01.07.2024
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ZVK Newsletter vom 26.04.2024
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Neuer Beihilfeantrag
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Im Zuge der Einführung der Beihilfe-App wurde auch der Beihilfeantrag überarbeitet. Das neue Antragsformular ist nunmehr sowohl für krankheitsbedingte als auch pflegebedingte Aufwendungen zu verwenden. Ein gesonderter Pflegeantrag existiert nicht mehr. Welche Aufwendungen im konkreten Fall geltend gemacht werden, ist auf der ersten Seite durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens festzulegen. Krankheits- und pflegebedingte Aufwendungen sind stets mit getrennten Beihilfeanträgen geltend zu machen.
Im Gegensatz zur bisherigen Verfahrensweise haben sich verschiedene Änderungen ergeben.
Auf der ersten Seite des Antrags sind vor Beantwortung der verschiedenen Fragen alle Pflichtfelder (Beihilfenummer, Name etc.) zwingend auszufüllen. Da der Antrag elektronisch erfasst wird, kann dieser bei fehlenden Angaben der Pflichtfelder nicht zugeordnet und somit auch nicht bearbeitet werden.
Bei erstmaliger Antragstellung sind weiterhin alle Fragen zu beantworten. Bei wiederholter Antragstellung gilt: Sofern sich Änderungen gegenüber den Angaben des letzten Antrages ergeben haben, sind nur noch die zutreffenden Felder auszufüllen. Des Weiteren entfällt die gesonderte Auflistung der entsprechenden Belege. Wir bitten auf Beifügung einer selbsterstellten Auflistung zu verzichten.
Da zukünftig sämtliche Anträge und Belege eingescannt werden, bitten wir darum, auf die Verwendung von Heftklammern u.ä. zu verzichten. Um darüber hinaus einen zusätzlichen Mehraufwand für die Eingangsbearbeitung zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass nicht mehrere Belege (z.B. Rezepte) auf eine einzige Seite kopiert werden. Diese müssten in jedem Fall einzeln auseinandergenommen und dem Antrag wieder zugeführt werden.
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Antragstellung per App
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Ab 23. Oktober 2023 bietet die RZVK des Saarlandes den Beihilfeberechtigten die Möglichkeit, Beihilfeanträge auch elektronisch per App einzureichen. Die App kann im Google Play Store und im Apple Store kostenlos heruntergeladen werden (Beihilfe-App "Meine Beihilfe").
Nach der Installation auf dem Smartphone oder Tablet ist die RZVK als zuständige Beihilfestelle auszuwählen. Im Anschluss erfolgt eine Registrierung mit der entsprechenden Beihilfenummer, dem Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum. Im Anschluss wird per Post eine Registrierungs-TAN versandt, mit der man das Profil freischalten kann. In diesem Zusammenhang ist unbedingt darauf zu achten, dass die aktuelle Adresse bei der Beihilfe-Umlage-Gemeinschaft hinterlegt ist.
Mit der Beihilfe-App können Belege ohne weiteren Aufwand digital erfasst und zügig sowie unkompliziert übermittelt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen seit der letzten Antragstellung ergeben haben. In diesem Fall steht den Beihilfeberechtigten unser neuer Antragsassistent für Beihilfeanträge zur Verfügung. Hier kann der Beihilfeantrag digital ausgefüllt (z.B. mit dem Smartphone), als PDF-Datei gespeichert und in der Beihilfe-App hochgeladen werden.
Sofern weiterhin eine Antragstellung in Papierform gewünscht ist, bitten wir um Nutzung der neuen Beihilfeanträge, die ggf. mit den Beihilfebescheiden zugesandt werden. Alternativ kann auch der zuvor beschriebene Antragsassistent auf unserer Homepage genutzt werden.
Eine elektronische Übermittlung ist ausschließlich über diese App möglich. Eine Antragstellung per E-Mail ist weiterhin nicht vorgesehen.
Weitere Informationen sowie häufig gestellte Fragen und Antworten rund um die App finden Sie hier.
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Aktuelle Bearbeitungszeit der Beihilfestelle
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Beihilfeanträge werden derzeit innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei der RZVK bearbeitet.
Bitte beachten Sie, dass nicht das Antragsdatum, sondern das tatsächliche Eingangsdatum der Anträge bei der Beihilfestelle herangezogen wird.
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Aktuelle Information zur Einkommensgrenze des Ehegatten
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Seit dem 01.01.2023 gilt die bisherige Einkommensgrenze von 16.000 Euro nicht mehr.
Bitte beachten Sie die neue Einkommensgrenze für das Kalenderjahr 2024 von 17.595 Euro!
Gemäß § 4 Abs. 7 Saarländische Beihilfeverordnung (BhVO) sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Beihilfeberechtigten nur berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes) des Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Antragstellung 17.595 Euro nicht überstieg oder abzusehen ist, dass im laufenden Kalenderjahr das Einkommen unter 17.595 Euro liegen wird. (Stand 2024)
Zu den Einkünften zählen solche aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nicht selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz (z.B. Renten, Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen).
Der maßgebliche Betrag wird im Steuerbescheid als "Gesamtbetrag der Einkünfte" ausgewiesen.
Für 2024 eingehende Anträge, in denen Aufwendungen des Ehegatten/Lebenspartners geltend gemacht werden, ist nunmehr der Einkommensteuerbescheid 2022 maßgeblich.
Wir bitten Sie, dies bei Ihrer ersten Antragstellung im Jahr 2024 zu beachten.
Jahr der Antragstellung Einkommenssteuerbescheid Einkommensgrenze 2022 2020 16.000,- € 2023 2021 16.856,- € 2024 2022 17.595,- € 2025 2023 wird Ende 2024 bekanntgegeben
Auszug aus der saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO):
§ 4 Abs. 7 Nicht beihilfefähig sind die in den §§ 5 bis 11 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 16 000 Euro übersteigt, es sei denn, daß dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder daß die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). Die Festsetzungsstelle kann in anderen besonders begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Gewährung von Beihilfen zulassen. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt den jeweils angepassten Betrag bekannt.
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ZVK Newsletter vom 03.11.2023
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Werte und Berechnungsgrößen 2024 (Stand 12/2023)
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Beschäftigung während Altersrente
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In der gesetzlichen Rentenversicherung sind zum 01.01.2023 Änderungen beim Hinzuverdienst eingetreten.
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Arbeitnehmer online - Jedem seine eigene Wolke
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Über eine innovative Cloud-Lösung können die Beschäftigten der Mitglieder, für die die RZVK des Saarlandes die Bezügeabrechnung durchführt, jederzeit und von überall auf digitalem Weg auf ihre Lohn- und Gehaltsdokumente, etwa Brutto/Netto-Abrechnung oder Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen sowie des vergangenen Jahres zugreifen. Für die nötige Sicherheit sorgt dabei der neue Personalausweis oder ein smsTAN-Verfahren.
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Familienzuschlag
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Private Altersvorsorge - Riester-Rente
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Merkblatt Steuerklassenwahl 2023
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Bereitstellung Merkblatt Steuerklassenwahl 2023
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Werte und Berechnungsgrößen 2023 (Stand 01/2023)
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Werte und Berechnungsgrößen 2023 (Stand 01/2023)
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Imagebroschüre RZVK des Saarlandes
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Unsere Imagebroschüre zum 75-jährigen Jubiläum.
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Aktuelle Informationen
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ZVK Info 01/2022
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ZVK Info zum Download
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Wichtige Dokumente aus dem Bereich Landesfamilienkasse
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Wichtige Dokumente aus dem Bereich Landesfamilienkasse zum Download.
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Die RZVK (Wir über uns)
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Nähere Informationen erhalten Sie hier.
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Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
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Die Ruhegehaltskasse des Saarlandes verarbeitet zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten.
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Servicezeiten und wichtige Telefonnummern
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Hier finden Sie unsere allgemeinen Servicezeiten, wichtige Telefon- und Telefaxnummern sowie den Link für unsere elektronische Kontaktmöglichkeiten.
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Service
/ Startseite
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Imagebroschüre RZVK des Saarlandes
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Wichtige Dokumente der RZVK des Saarlandes
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Arbeitgeberin RZVK - aktuelle Stellenangebote
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Hinweise zu aktuellen Stellenangeboten und Bewerbungsverfahren der RZVK des Saarlandes.
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Für Sozialleistungsträger / Jugendhilfeträger
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Einen Abzweigungsantrag bzw. eine Erstattungsanzeige können Sie bequem mit Hilfe unseres Antragsassistenten online ausfüllen.
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Für Kindergeldberechtigte
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Informationen für Kindergeldberechtigte zu den Themen Leistungen und Mitteilungspflichten
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Für Arbeitgeber
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Informationen für Arbeitgeber zum Leistungsumfang und den Vorteilen bei Übertragung der Kindergeldbearbeitung auf die Landesfamilienkasse der RZVK des Saarlandes
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aktuelle Mietwohnungen
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Die RZVK ist Eigentümerin verschiedener gewerblicher und Wohnimmobilien. Wenn Sie sich für die Anmietung von Gewerberäumen oder Wohnungen interessieren sehen Sie hier unsere aktuell inserierten Objekte im Überblick mit interessanten Informationen.
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Steuerliche Identifikationsnummer wird zur Anspruchsvoraussetzung ab 01.01.2016
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Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt bereits seit 2008 nach §§ 139a und 139b AO jeder/m Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren eine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) zu.
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Landesfamilienkasse - Kindergeldbearbeitung als Dienstleistung
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Die Landesfamilienkasse der RZVK des Saarlandes ist bemüht, für die Kindergeldberechtigten eine bestmögliche Dienstleistung zu erbringen.
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Was ist hinsichtlich der Jahresbezogenheit der Kostendämpfungspauschale zu beachten?
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Die Kostendämpfungspauschale wird bezogen auf ein Kalenderjahr erhoben.
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Werte und Berechnungsgrößen 2022 (Stand 01/2022)
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Aktuelle Informationen
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Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
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Die Ruhegehaltskasse des Saarlandes verarbeitet zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten.
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Änderung von Vorschriften - Dienstrechtsreform
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Zum 01.01.2022 wurde u.a. das Saarländische Beamtenversorgungsrecht neu geregelt.
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Änderungen von Vorschriften - Dienstrechtsreform
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Zum 01.01.2022 wurde u.a. das Saarländische Beamtenversorgungsrecht neu geregelt.
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ZVK-Info 01/2021
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Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften - Tarifeinigung vom 8. Juni 2017 -
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Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich am 8. Juni 2017 auf die Eckpunkte für eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte verständigt.
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