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Newsletter der Zusatzversorgungskasse vom 16.12.2024

Die aktuellen Werte und Berechnungsgrößen 2025 stehen auf unserer Homepage unter der Rubrik Dokumente zum Download – Werte und Berechnungsgrößen zur Verfügung. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde beschlossen, die Besteuerung der Betriebsrente stufenweise in die Leistungsphase zu verlagern.

Zum 01.01.2025 erfolgt nun die vierte und letzte Stufe zur Anpassung der Steuerfreistellung von Umlagen nach § 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG).

Dadurch erhöht sich der Steuerfreibetrag für Arbeitgeberumlagen zum 01.01.2025 von 3 % auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für das Kalenderjahr 2025 beträgt er 3.864 € jährlich.

Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) haben eine Laufzeit bis 31.12.2024. Sollten sich danach Änderungen bei den Tarifentgelten ergeben, werden auch die Grenzbeträge in den Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 39 ATV angepasst. 


Entgeltzahlungen sind grundsätzlich für das Jahr zu melden, in dem sie der/dem Beschäftigten zugeflossen sind.

Nachzahlungen bzw. Rückforderungen von laufendem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt können ausnahmsweise noch dem vorangegangenen Jahr 2024 zugeordnet werden, wenn sie bis zum Ende der 3. Januarwoche des Jahres 2025 zu- bzw. abfließen.

Nach diesem Stichtag sind sie dem laufenden Jahr 2025 zuzurechnen.


Das Team Service Aktive und Leistung der Zusatzversorgungskasse möchte vor den Weihnachtstagen und zum Jahresende die Gelegenheit nutzen, für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit in diesem Jahr Danke zu sagen.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien besinnliche Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch in das nächste Jahr.

Die Dienstelle ist in der Zeit vom 24.12.2024 bis 01.01.2025 geschlossen.

Ab dem 02.01.2025 stehen wir wieder wie gewohnt zur Verfügung.