Unser Service

Aufgabe der ZVK ist die Gewährleistung einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Diese zusätzliche Versorgung ist die Betriebliche Altersversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes.

Als kommunale Zusatzversorgungskasse

  • sichern wir diese betriebliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des Saarlandes und von rund 260 kommunalen und sonstigen Arbeitgebern. Diesen stehen wir in allen Fragen zur Zusatzversorgung mit fachlichem Rat zur Seite.
  • betreuen wir über 52.000* Pflichtversicherte und rd. 61.000* beitragsfrei Versicherte. Individuelle Beratung und regelmäßige Versicherteninformation gehören zu unserem kostenlosen Service.
  • gewähren wir über 33.000* Rentenberechtigten ihre im öffentlichen und kirchlichen Dienst erworbene Betriebsrente.
  • sind wir Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen und kirchlichen Altersversorgung - AKA -. Vertragliche Regelungen gewährleisten, dass bisher erworbene Versicherungszeiten bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes berücksichtigt werden.
  • bieten wir Pflichtversicherten eine Freiwillige Versicherung mit staatlicher Förderung (Entgeltumwandlung/Riester) an. Diese Freiwillige Versicherung kann man auch nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst fortführen. 

     

Gerne informieren wir in Vorträgen die Beschäftigten, die Personalverwaltungen sowie die Personalvertretungen unserer Mitglieder über die Betriebliche Altersversorgung der ZVK des Saarlandes.
Hierzu nehmen Sie bitte unter 0681 40003-347 mit uns Kontakt auf.

*Stand 31.12.2023 


Mitglieder / Kunden

Unsere Kunden / Mitglieder (=Arbeitgeber) kommen aus dem kommunalen, kirchlichen und sonstigen öffentlichen Bereich des Saarlandes.

Die ZVK das Saarlandes hat Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder:

Pflichtmitglieder der ZVK sind die Gemeinden, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und alle Zweckverbände.

Freiwillige Mitglieder sind das Saarland, alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen, jurist. Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen), jurist. Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, private Stiftungen), sonstige Mitglieder des KAV Saar e.V., Fraktionen kommunaler Parlamente und des Landtages.




Betriebsrente

Die Pflichtversicherung beginnt für Sie grundsätzlich mit dem Eintritt in die Beschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber. Versichert sind Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.

Ausgezahlt wird Ihre Betriebsrente ab dem Zeitpunkt, von dem an Anspruch auf gesetzliche Rente besteht oder bestehen würde, wenn Sie dort versichert wären (Eintritt des Versicherungsfalles). Im Falle einer Altersrente tritt der Versicherungsfall bei der ZVK nur bei Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein. 

Um eine Betriebsrente zu erhalten, muss folgende Voraussetzung gegeben sein: Sie haben die Wartezeit erfüllt, d.h., Ihr Arbeitgeber hat für Sie mindestens für 60 Monate Aufwendungen für die Pflichtversicherung gezahlt. Die Wartezeit gilt ebenfalls als erfüllt, wenn Sie einen Arbeitsunfall hatten. Aus Arbeitnehmerbeiträgen und staatlichen Zulagen entsteht in jedem Fall ein Leistungsanspruch bei Bezug einer Altersrente. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Betriebsrente aus unverfallbaren Anwartschaften nach dem Betriebsrentengesetz entstehen.

Auch beim Tod von Versicherten, die die Wartezeit erfüllt haben, oder beim Tod von Betriebsrentenberechtigten besteht Anspruch auf eine lebenslange Hinterbliebenenrente. Art, Umfang und Dauer des Anspruches richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Betriebsrente mindert sich in Anlehnung an die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente um 0,3 %, höchstens jedoch um 10,80 %. 

Die Betriebsrente errechnet sich aus Versorgungspunkten, die bares Geld wert sind. Es wird Ihnen die Leistung zugesagt, die sich ergeben würde, wenn 4% Ihres steuerpflichtigen Arbeitsentgeltes als Beitrag vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden.

Zur Ermittlung der Versorgungspunkte wird Ihr durchschnittliches Monatsentgelt zu einem Referenzentgelt (1.000 €) ins Verhältnis gesetzt. Die Anzahl der Versorgungspunkte richtet sich im Ergebnis nach Ihrem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Zusätzlich wird auch Ihr Alter durch Multiplikation mit dem entsprechenden Altersfaktor berücksichtigt. Denn je jünger Sie zum Zeitpunkt der Beitragszahlung sind, umso höher werden die Beiträge bewertet, da diese für einen längeren Zeitraum gewinnbringend angelegt werden können.

Darüber hinaus können sich Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten, wie z. B. bei Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr, bei Mutterschutz und in der Elternzeit ergeben.

Die jährlich ermittelten Versorgungspunkte werden gesammelt, addiert und gegebenenfalls durch sogenannte Bonuspunkte zusätzlich erhöht. Dann werden sie mit dem Messbetrag multipliziert. Der Messbetrag dient der Umrechnung der Versorgungspunkte in Geld. Er gibt den Wert eines Versorgungspunktes wieder und beträgt 4 €.

Beispiel:
Sie sind 30 Jahre alt und haben im Jahr 2023 ein jährliches zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt von 30.000 €.

30.000 € zv-pflichtiges Jahresentgelt : 12 Monate = 2.500 € Monatsentgelt

2.500 € Monatsentgelt : 1.000 € Referenzentgelt x 2,0 Altersfaktor = 5 Versorgungspunkte

Die Anzahl der Versorgungspunkte bestimmt die Höhe der Rente.

5 Versorgungspunkte x 4 € = 20 € monatliche Rente (aus dem Entgelt des Jahres 2023).

Die spätere Rente wird ab dem Rentenbeginn jährlich zum 01. Juli um 1% erhöht. Sie wird zusätzlich zur gesetzlichen Rente gezahlt.

Ob von der Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden, hängt davon ab, wie Sie krankenversichert sind.

Nähere Informationen enthält das Merkblatt Kranken- und Pflegeversicherung.

Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind grundsätzlich steuerpflichtig. Wie die Betriebsrente versteuert wird, richtet sich nach der steuerlichen Behandlung in der Ansparphase.

Nähere Informationen enthält das Merkblatt Besteuerung der Betriebsrente.

Änderung der Adresse

Sie sind umgezogen? Gerne können Sie uns eine Änderung Ihrer Adresse unter Angabe Ihres Namens und Ihrer ZVK-Versicherungsnummer an mitteilen. 


Änderung der Bankverbindung

Ihre Bankverbindung hat sich geändert? Füllen Sie bitte das folgende Formular vollständig aus und senden uns dieses unterschrieben 

  •   per Post an die auf dem Formular angegebene Adresse oder
  •   per Fax an 0681 40003-701 oder
  •  über den digitalen Briefkasten

zu. 


Ihre Betriebsrente soll auf eine französische Bankverbindung überwiesen werden? Senden Sie uns das folgende Formular vollständig ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben zurück. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall auch eine Bestätigung Ihres französischen Bankinstituts unter Punkt 4 notwendig ist!


Überleitung der Betriebsrente an eine Pflegeeinrichtung

Ihre Betriebsrente soll direkt an eine Pflegeinrichtung überwiesen werden? Nutzen Sie bitte die Verpflichtungserklärung, die von Ihnen sowie von einer vertretungsberechtigten Person der Pflegeeinrichtung unterschrieben werden muss. Bitte senden Sie uns dieses Formular im Anschluss

  •   per Post an die auf dem Formular angegebene Adresse oder
  •   per Fax an 0681 40003-701 oder
  •  über den digitalen Briefkasten

zu.