Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse
des Saarlandes

Bereich Zusatzversorgung: Information zum Versand der Leistungsmitteilungen 2021

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Information zum Versand der Leistungsmitteilungen 2021

Anfang Februar 2022 versenden wir die Leistungsmitteilungen für das Jahr 2021 an die Rentnerinnen und Rentner unserer Kasse.
Die Renten der ZVK sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und daher grundsätzlich zu versteuern. Mit den Leistungsmitteilungen bescheinigt die ZVK jährlich die von der Kasse bezogenen Renten und die hierfür angefallenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das abgelaufene Kalenderjahr.

In der Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2019 müssen Sie nicht mehr zwingend alle Inhalte der Leistungsmitteilung auf Seite 2 der Anlage R bzw. in Anlage R-AV/bAV (ab Veranlagungsjahr 2020) zur Einkommensteuererklärung übertragen. Diese Daten wurden in der Regel bis Ende Februar in elektronischer Form an die Finanzverwaltung übermittelt. Hierzu ist die ZVK gesetzlich verpflichtet (§ 22a Absatz 1 Einkommensteuererklärung).

Eine Eintragung in der Anlage R bzw. Anlage R-AV/bAV ist nur dann erforderlich, wenn Sie mit Ihren Angaben von den Werten aus der Leistungsmitteilung abweichen oder Ergänzungen vornehmen möchten.

In der Leistungsmitteilung bescheinigen wir Ihnen auch die aus der Betriebsrente abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge müssen Sie seit dem Steuerjahr 2019 regelmäßig nicht mehr in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.

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