Der Gesetzgeber hebt den
Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 % an. Der
Beitragszuschlag für Kinderlose wird auf 0,6 Prozentpunkte angehoben.
Rentenberechtigte ohne Kinder zahlen künftig 4,0 % Pflegeversicherungsbeitrag.
Neben dieser Änderung gibt es
eine Staffelung der Beitragssätze für Eltern mit zwei bis fünf Kindern unter 25
Jahren (Reduzierung um 0,25 % pro Kind). Die Informationen zu Anzahl und Alter
der Kinder soll nach dem Gesetzgeber durch eine zentrale Stelle an die ZVK
übermittelt werden, die bis zum 01. April 2025 eingerichtet werden soll. Bis
dahin kann die ZVK lediglich zwischen dem Beitragssatz für kinderlose
Leistungsbezieher (4,0 %) und Eltern (3,4 %) unterscheiden. Gegebenenfalls zu
viel einbehaltene Pflegeversicherungsbeiträge werden den
Betriebsrentenberechtigten bis zum 30. Juni 2025 erstattet.
Zum 01. Juli 2023 ist das
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten, das das
Beitragssystem in der sozialen Pflegeversicherung neu regelt.