Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse
des Saarlandes

Bereich Zusatzversorgung: Änderungen in der Pflegeversicherung

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Änderungen in der Pflegeversicherung


Zum 01. Juli 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten, das das Beitragssystem in der sozialen Pflegeversicherung neu regelt.

Der Gesetzgeber hebt den Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 % an. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird auf 0,6 Prozentpunkte angehoben. Rentenberechtigte ohne Kinder zahlen künftig 4,0 % Pflegeversicherungsbeitrag.

Neben dieser Änderung gibt es eine Staffelung der Beitragssätze für Eltern mit zwei bis fünf Kindern unter 25 Jahren (Reduzierung um 0,25 % pro Kind). Die Informationen zu Anzahl und Alter der Kinder soll nach dem Gesetzgeber durch eine zentrale Stelle an die ZVK übermittelt werden, die bis zum 01. April 2025 eingerichtet werden soll. Bis dahin kann die ZVK lediglich zwischen dem Beitragssatz für kinderlose Leistungsbezieher (4,0 %) und Eltern (3,4 %) unterscheiden. Gegebenenfalls zu viel einbehaltene Pflegeversicherungsbeiträge werden den Betriebsrentenberechtigten bis zum 30. Juni 2025 erstattet.
























































 



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