Was ist hinsichtlich der Jahresbezogenheit der Kostendämpfungspauschale zu beachten?

Die Kostendämpfungspauschale wird bezogen auf ein Kalenderjahr erhoben.

Dabei ist das Eingangsdatum des Antrags bei der Beihilfestelle maßgebend, nicht dagegen das Ausstellungsdatum der eingereichten Rechnungen und auch nicht der Zeitpunkt der Behandlung.

Dies bedeutet z.B., dass bei der Beihilfestelle noch nicht geltend gemachte Rechnungen aus dem Jahr 2021, die im Jahr 2022 eingereicht werden, dem Jahr 2022 und der in diesem Jahr erhobenen Kostendämpfungspauschale zugeordnet werden.