Verringerung der Kostendämpfungspauschale ab 01.01.2026

Die Kostendämpfungspauschale (§ 67 SBG) wird ab 01.01.2026 um 50 Euro pro Jahr verringert.

Die auszuzahlende Beihilfe wird ab 01.01.2026 je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geltend gemacht werden, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt (§ 67 Abs. 4 SBG):

BesoldungsgruppenBetrag
Besoldungsgruppen A 7 und A 850 Euro
Besoldungsgruppen A 9 bis A 11100 Euro
Besoldungsgruppen A 12 bis A 15250 Euro
Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3400 Euro
Besoldungsgruppen B 4 bis B 7550 Euro
höhere Besoldungsgruppen600 Euro

 

Bitte beachten Sie:

Die Kostendämpfungspauschale wird jahresbezogen erhoben.

Dabei ist das Eingangsdatum des Antrags bei der Beihilfestelle maßgebend, nicht dagegen das Ausstellungsdatum der eingereichten Rechnungen und auch nicht der Zeitpunkt der Behandlung.

Dies bedeutet z.B., dass bei der Beihilfestelle noch nicht geltend gemachte Rechnungen aus dem Jahr 2025, die im Jahr 2026 eingereicht werden, dem Jahr 2026 und der in diesem Jahr erhobenen Kostendämpfungspauschale zugeordnet werden.