Verringerung der Kostendämpfungspauschale ab 01.01.2026
Bitte beachten Sie:
Die Kostendämpfungspauschale wird jahresbezogen erhoben.
Dabei ist das Eingangsdatum des Antrags bei der Beihilfestelle maßgebend, nicht dagegen das Ausstellungsdatum der eingereichten Rechnungen und auch nicht der Zeitpunkt der Behandlung.
Dies bedeutet z.B., dass bei der Beihilfestelle noch nicht geltend gemachte Rechnungen aus dem Jahr 2025, die im Jahr 2026 eingereicht werden, dem Jahr 2026 und der in diesem Jahr erhobenen Kostendämpfungspauschale zugeordnet werden.
