Aktuelle Information zur Einkommensgrenze des Ehegatten
Seit dem 01.01.2023 gilt die bisherige Einkommensgrenze von 16.000 Euro nicht mehr.
Bitte beachten Sie die neue Einkommensgrenze für das Kalenderjahr 2025 von 18.399 Euro!
Gemäß § 4 Abs. 7 Saarländische Beihilfeverordnung (BhVO) sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Beihilfeberechtigten nur berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes) des Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Antragstellung 18.399 Euro nicht überstieg oder abzusehen ist, dass im laufenden Kalenderjahr das Einkommen unter 18.399 Euro liegen wird. (Stand 2025)
Zu den Einkünften zählen solche aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nicht selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz (z.B. Renten, Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen).
Der maßgebliche Betrag wird im Steuerbescheid als "Gesamtbetrag der Einkünfte" ausgewiesen.
Für 2025 eingehende Anträge, in denen Aufwendungen des Ehegatten/Lebenspartners geltend gemacht werden, ist nunmehr der Einkommensteuerbescheid 2023 maßgeblich.
Wir bitten Sie, dies bei Ihrer ersten Antragstellung im Jahr 2025 zu beachten.
Jahr der Antragstellung
Einkommenssteuerbescheid
Einkommensgrenze
2022
2020
16.000,- €
2023
2021
16.856,- €
2024
2022
17.595,- €
2025
2023
18.399,- €
Auszug aus der saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO):
§ 4 Abs. 7 Nicht beihilfefähig sind die in den §§ 5 bis 11 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 16 000 Euro übersteigt, es sei denn, daß dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder daß die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). Die Festsetzungsstelle kann in anderen besonders begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Gewährung von Beihilfen zulassen. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt den jeweils angepassten Betrag bekannt.