Für Kindergeldberechtigte

Informationen für Kindergeldberechtigte zu den Themen Leistungen und Mitteilungspflichten

Leistungen

Hat Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr seine Aufgaben als Familienkasse an uns als Landesfamilienkasse übertragen, sind wir Ihre zuständige Stelle für die Bearbeitung Ihrer Kindergeldangelegenheiten. Für Versorgungsempfänger dieser Dienststellen ist die Landesfamilienkasse ebenfalls zuständig.

Den Antrag auf Kindergeld können Sie bequem mit Hilfe unseres Antragsassistenten online ausfüllen. Hier haben Sie auch die Möglichkeit, ggf. erforderlichen Dokumente hochzuladen. Der Antrag muss momentan noch ausgedruckt, unterschrieben und per Post oder Fax zugesandt werden. Die Landesfamilienkasse erhält jedoch bereits vorab eine Kopie des Antrags inklusive der von Ihnen beigefügten Dokumente.

Weitere Formulare und Merkblätter finden Sie unter der Rubrik "Wichtige Dokumente zum Download".

Als Landesfamilienkasse erteilen wir Ihnen die Kindergeldbescheide (Festsetzungen sowie Ablehnungen, Korrekturen und Aufhebungen) und überprüfen in regelmäßigen Abständen, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch gegeben sind.

Die Landesfamilienkasse steht Ihnen auch gerne beratend zur Seite. Für Fragen zum Thema Kindergeld erreichen Sie uns innerhalb der Servicezeiten von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr sowie von Montag bis Donnerstag von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr unter der Telefon-Nr. 0681/40003-587.

Sie erreichen uns auch unter der E-Mail-Adresse .

Die Postanschrift lautet

RZVK des Saarlandes

- Landesfamilienkasse -

Postfach 102432

66024 Saarbrücken

 

Mitteilungspflichten

Wenn Sie Kindergeld beantragen oder erhalten, unterliegen Sie nach § 68 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einer Mitwirkungspflicht. Hiernach sind Sie verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld bedeutsam sind, unverzüglich bei der Familienkasse anzuzeigen. Nachfolgend sind einige Beispiele aufgeführt, wann Sie die Familienkasse benachrichtigen müssen:

  • Änderung Ihres Familienstandes (auch dauerndes Getrenntleben),
  • wenn Sie und Ihr Kind (ggf. auch Stief- bzw. Pflegekind) nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben,
  • wenn ein Kind bedauerlicherweise stirbt,

zusätzlich bei über 18jährigen Kindern, wenn das Kind

  • seine Ausbildung (Schul- oder Berufsausbildung, Studium) wechselt, beendet oder unterbricht,
  • bisher arbeitssuchend oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt,
  • einen freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst aufnimmt,
  • heiratet oder selbst ein Kind bekommt.

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen anzuzeigen ist, rufen Sie uns bitte an! Für die Meldung von Veränderungen benutzen Sie bitte den amtlichen Vordruck „Veränderungsmitteilung.