Newsletter der Zusatzversorgungskasse vom 15.05.2025

Zum 01.06.2025 tritt das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) in Kraft. 

Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz als Regenerationszeit vor, der hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt ist.

Die Mutterschutzfrist beträgt bei einer Fehlgeburt ab der 

  • 13. Schwangerschaftswoche bis zu zwei Wochen
  • 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen
  • 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen

Während dieser Schutzfristen dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen, es sei denn die Beschäftigten erklären sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit.

Wie bei den Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG werden auch bei den neuen Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 5 MuSchG Versorgungspunkte als Soziale Komponenten berücksichtigt.

Das bedeutet, dass auf Basis des fiktiven Entgelts nach § 21 TVöD/TV-L die entsprechenden Versorgungspunkte ermittelt und die Zeiten als Umlage-/Beitragsmonate berücksichtigt werden. Umlagen/Beiträge sind für diese Zeiten nicht zu entrichten.

Die neuen Mutterschutzfristen sind erstmals ab dem 01.06.2025 mit dem Versicherungsmerkmal (VM) 27 zu melden.


Nach § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes für die Freiwillige Versicherung (AVB – Tarif 2010) für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2010 zahlen wir Leistungen aus der Freiwilligen Versicherung frühestens ab dem Ersten des Monats, der dem Antragseingang bei der Kasse folgt.

Für eine rechtzeitige Antragstellung empfehlen wir, sich ggf. bereits vor Übersendung des Antragsformulars zur Beantragung der Betriebsrente ca. zwei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn, mit dem Team Service Aktive – Freiwillige Versicherung (Servicetelefon 06 81 40 00 3 – 735 oder zvk@rzvk-saar.de) in Verbindung zu setzen.


Gerne informieren wir in Vorträgen die Beschäftigten, die Personalverwaltungen sowie die Personalvertretungen unserer Mitglieder über die Betriebliche Altersversorgung der ZVK des Saarlandes. Bei Interesse nehmen Sie bitte unter Tel. 0681 40003-347 mit uns Kontakt auf.