Die für die Zusatzversorgung relevanten Werte für das Jahr 2025 liegen verbindlich vor.
Die schrittweise Anhebung des Steuerfreibetrags für die Arbeitgeberumlage wird gemäß § 3 Nr. 56 EStG am 01.01.2025 abgeschlossen sein.
Ab Januar 2025 beträgt der Steuerfreibetrag vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Werte und Berechnungsgrößen 2025 finden Sie hier.