Aufgaben und Leistungen der Ruhegehaltskasse im Überblick.

Beamtinnen / Beamte im aktiven Dienstverhältnis
  • Auskünfte zum Versorgungsanspruch
  • Berechnung der Versorgungsanwartschaften für den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung
  • Übernahme der Nachversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Unfallfürsorgeleistungen (siehe Merkblatt) Heilverfahren, Pflegekosten, Unfallausgleich
Beamtinnen / Beamte im Ruhestand
  • Ruhegehalt / Unfallruhegehalt
  • Unfallausgleich
  • kinderbezogene Leistungen
     
Hinterbliebene (siehe Merkblatt)
  • Sterbegeld / Kostensterbegeld
  • Witwen-/ Witwergeld
  • Witwen-/ Witwerabfindung
  • Unterhaltsbeitrag

Bei den Mitgliedern ist zu unterscheiden nach

  • Pflichtmitgliedern (§ 9 RGK-Satzung) und
  • freiwilligen Mitgliedern (§ 10 RGK-Satzung)

Pflichtmitglieder sind die saarländischen Gemeinden, Gemeindeverbände (Landkreise, Regionalverband) und deren Zweckverbände.

Als freiwillige Mitglieder können nach Beschluss des Verwaltungsbeirates aufgenommen werden:

  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  • juristische Personen, deren Aufgabenkreis öffentlich-rechtlich bestimmt ist oder dauernd und überwiegend im Bereich öffentlicher Belange liegt.

Zweck und Aufgaben

Die Ruhegehaltskasse ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG). Nach den §§ 81, 188 und 215 KSVG gehören die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie der Regionalverband Saarbrücken der Ruhegehaltskasse als Pflichtmitglieder an.

Die Ruhegehaltskasse hat die Aufgabe, für ihre Mitglieder die beamtenrechtlichen Versorgungslasten (Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder, Sterbegelder, Unfallfürsorgeleistungen) auszugleichen.

Zum Ausgleich wird nach einem in der Satzung der Ruhegehaltskasse geregelten Verfahren von den Mitgliedern eine jährliche Umlage erhoben.

Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung berechnet die Ruhegehaltskasse die Versorgungsbezüge und zahlt sie unmittelbar an die Versorgungsberechtigten aus. Darüber hinaus berät sie ihre Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen.

Als zusätzliche Dienstleistung kann die Ruhegehaltskasse die Berechnung und Auszahlung von Versorgungsleistungen im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen auf Erstattungsbasis gegen Zahlung eines Verwaltungskostenzuschlages übernehmen.


Kindererziehungszeiten

Hinweise und Vordrucke zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten

Für die Zeit der Erziehung eines nach dem 31.12.1991 geborenen Kindes wird grundsätzlich ein Kindererziehungszuschlag gewährt (§ 50a Abs. 1 BeamtVG-ÜSL). 
Kindererziehungszeiten sind mit längstens 36 Kalendermonaten nach Ablauf der Geburt des Kindes zu berücksichtigen (§ 50a Abs. 2 BeamtVG-ÜSL).
 

Die Kindererziehungszeit wirkt sich nach § 50a Abs. 1 BeamtVG-ÜSL nur versorgungssteigernd aus, wenn sie dem Beamten zuzuordnen ist.
Für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten um einen Kindererziehungszuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Mit diesem Rundschreiben gibt der Bundesinnenminister Allgemeine Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 u.a. mit Hinweisen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. (siehe hierzu insbesondere Seite 15 Nr. III).
Übersichtsblatt der Ruhegehaltskasse mit Erläuterungen zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten.

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten Allgemeine Durchführungshinweise erteilt:


Versorgungsauskunft

Antrag auf Versorgungsauskunft

Eine Versorgungsauskunft ist eine Berechnung der zu erwartenden Versorgungsbezüge bei Versetzung in den Ruhestand, die auf Antrag und Erfüllung bestimmter Kriterien erteilt wird. Bei einer Auskunft wird nur die Rechtslage berücksichtigt, die zur Zeit der Auskunftserteilung gilt.
Die Ruhegehaltskasse des Saarlandes bietet als freiwilligen Service für die Beamten ihrer Mitglieder (Kommunalbeamte) an, solche Berechnungen unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführen.
Eine Erteilung der Versorgungsauskunft erfolgt:

  1. nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
  2. bei drohender Dienstunfähigkeit, (zeitnahe Ruhestandsversetzung)
  3. bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit.

Wir erteilen eine solche Auskunft nur, wenn Sie diese über Ihren Dienstherrn beantragen.

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen zur Erteilung einer Versorgungsauskunft nicht, so können Sie den Versorgungsrechner  zur Ermittlung Ihres künftigen Ruhegehaltes benutzen.

Die zu erwartende Versorgung wird hierbei nur nach der für alle Beamten geltenden Ruhegehaltsskala des § 16 SBeamtVG berechnet und soll einen Überblick vermitteln. Nicht berücksichtigt werden Kürzungen eines erfolgten Eheversorgungsausgleichs. Aus den von Ihnen durchgeführten Berechnungen können keine Rechtsansprüche hergeleitet werden.

Die notwendigen allgemeinen Informationen zur Erstellung der Berechnung bezüglich Altersgrenzen, Abschlägen etc. können Sie unseren jeweiligen Merkblättern im Bereich "Wichtige Dokumente zum Download" entnehmen.